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JuraForum.deGesetzeVwGO§ 160 VwGO - Vergleichskosten 

§ 160 VwGO - Vergleichskosten

Verwaltungsgerichtsordnung

   Teil IV (Kosten und Vollstreckung)
      16. Abschnitt (Kosten)

Wird der Rechtsstreit durch Vergleich erledigt und haben die Beteiligten keine Bestimmung über die Kosten getroffen, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Die außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst.



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