JuraForum.de > Gesetze > VwGO > § 159 VwGO - Kosten bei Streitgenossen
Teil IV (Kosten und Vollstreckung)
16. Abschnitt (Kosten)
Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozessordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.
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