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JuraForum.deGesetzeVwGO§ 159 VwGO - Kosten bei Streitgenossen 

§ 159 VwGO - Kosten bei Streitgenossen

Verwaltungsgerichtsordnung

   Teil IV (Kosten und Vollstreckung)
      16. Abschnitt (Kosten)

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozessordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.



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