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JuraForum.deGesetzeVwGO§ 156 VwGO - Prozesskosten zu Lasten des Klägers 

§ 156 VwGO - Prozesskosten zu Lasten des Klägers

Verwaltungsgerichtsordnung

   Teil IV (Kosten und Vollstreckung)
      16. Abschnitt (Kosten)

Hat der Beklagte durch sein Verhalten keine Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.



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