JuraForum.de > Gesetze > VwGO > § 156 VwGO - Prozesskosten zu Lasten des Klägers
Teil IV (Kosten und Vollstreckung)
16. Abschnitt (Kosten)
Hat der Beklagte durch sein Verhalten keine Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.
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