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§ 155 VwGO - Beteiligte; Zurücknahme eines Rechtsbehelfs; Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Verschulden eines Beteiligten

Verwaltungsgerichtsordnung

   Teil IV (Kosten und Vollstreckung)
      16. Abschnitt (Kosten)

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.


Fußnoten:


Zu § 155: Geändert durch G vom 20. 12. 2001 (BGBl I S. 3987).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Sozialgerichtsgesetz (SGG)
    • Zweiter Teil (Verfahren)
      • Erster Abschnitt (Gemeinsame Verfahrensvorschriften)
        • Vierter Unterabschnitt (Verfahren im ersten Rechtszug)
      • § 102 Klagerücknahme bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung
      • Zweiter Abschnitt (Rechtsmittel)
        • Erster Unterabschnitt (Berufung)
      • § 156 Zurücknahme der Berufung

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