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JuraForum.deGesetzeVwGO§ 154 VwGO - Grundsatz der Kostenpflicht 

§ 154 VwGO - Grundsatz der Kostenpflicht

Verwaltungsgerichtsordnung

   Teil IV (Kosten und Vollstreckung)
      16. Abschnitt (Kosten)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.


Fußnoten:


Zu § 154: Geändert durch G vom 20. 12. 2001 (BGBl I S. 3987).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Sozialgerichtsgesetz (SGG)
    • Zweiter Teil (Verfahren)
      • Vierter Abschnitt (Kosten und Vollstreckung)
        • Erster Unterabschnitt (Kosten)
      • § 197a Kostenerhebung nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes

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