JuraForum.de > Gesetze > VwGO > § 153 VwGO - Anwendbare Vorschriften der Zivilprozessordnung
Teil III (Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens)
15. Abschnitt (Wiederaufnahme des Verfahrens)
(1) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann nach den Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozessordnung wieder aufgenommen werden.
(2) Die Befugnis zur Erhebung der Nichtigkeitsklage und der Restitutionsklage steht auch dem Vertreter des öffentlichen Interesses, im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug auch dem Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht zu.
Fußnoten:
Zu § 153: Geändert durch G vom 9. 7. 2001 (BGBl I S. 1510).
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