JuraForum.de > Gesetze > VwGO > § 152 VwGO - Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
Teil III (Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens)
14. Abschnitt (Beschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge)
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
Fußnoten:
Zu § 152: Geändert durch G vom 1. 11. 1996 (BGBl I S. 1626).
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