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JuraForum.deGesetzeVwGO§ 151 VwGO - Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten 

§ 151 VwGO - Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten

Verwaltungsgerichtsordnung

   Teil III (Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens)
      14. Abschnitt (Beschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge)

Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. §§ 147 bis 149 gelten entsprechend.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
    • Teil III (Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens)
      • 14. Abschnitt (Beschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge)
    • § 152 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
    • Teil IV (Kosten und Vollstreckung)
      • 16. Abschnitt (Kosten)
    • § 165 Anfechtung der Festsetzung

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