JuraForum.de > Gesetze > VwGO > § 150 VwGO - Entscheidung durch Beschluss
Teil III (Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens)
14. Abschnitt (Beschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge)
Über die Beschwerde entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss.
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