( dauerhaft?)  

JuraForum.deGesetzeVwGO§ 150 VwGO - Entscheidung durch Beschluss 

§ 150 VwGO - Entscheidung durch Beschluss

Verwaltungsgerichtsordnung

   Teil III (Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens)
      14. Abschnitt (Beschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge)

Über die Beschwerde entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss.



Weitere Paragraphen:


Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze lizenziert von:



http://www.juraforum.de/gesetze/vwgo/150-entscheidung-durch-beschluss

© "§ 150 VwGO - Entscheidung durch Beschluss" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche

ANZEIGEN