JuraForum.de > Gesetze > VwGO > § 149 VwGO - Aufschiebende Wirkung; Aussetzung der Vollziehung
Teil III (Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens)
14. Abschnitt (Beschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge)
(1) Die Beschwerde hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels zum Gegenstand hat. Das Gericht, der Vorsitzende oder der Berichterstatter, dessen Entscheidung angefochten wird, kann auch sonst bestimmen, dass die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung einstweilen auszusetzen ist.
(2) §§ 178 und 181 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleiben unberührt.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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