Teil III (Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens) 14. Abschnitt (Beschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge)
(1) Die Beschwerde hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels zum Gegenstand hat. Das Gericht, der Vorsitzende oder der Berichterstatter, dessen Entscheidung angefochten wird, kann auch sonst bestimmen, daß die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung einstweilen auszusetzen ist.
(2) §§ 178 und 181 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleiben unberührt.
1. Bei der Beschlussfassung des rheinland-pfälzischen Richterwahlausschusses sind Stimmenthaltungen zulässig. Sie zählen bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses nicht mit, können also insbesondere nicht als Nein-Stimmen gewertet werden.
2. Die wahren Motive für ein bestimmtes Stimmverhalten entziehen sich rechtlicher...
1. Hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs abgelehnt, kommt einer dagegen gerichteten Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu. Der Verwaltungsakt bleibt deshalb auch im Beschwerdeverfahren sofort vollziehbar, es sei denn, es ergeht eine anderslautende Entscheidung im Wege des...
Eine einstweilige Aussetzung der Vollziehung einer - rechtskräftigen - Entscheidung oder sonstige vorläufige Regelungen zur Sicherung der Rechte des Antragstellers nach §§ 152a Abs. 6, 149 Abs. 1 Satz 2 VwGO kommen grundsätzlich nur in Betracht, wenn die Anhörungsrüge nach § 152a VwGO mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit...
1. Das Beschwerdegericht darf im Beschwerdeverfahren wegen des Erlasses einer einstweiligen Anordnung in entsprechender Anwendung der Vorschriften in §§ 149, 173 VwGO in Verbindung mit § 570 Abs. 3 ZPO eine Zwischenentscheidung treffen, die verhindern soll, dass die Antragsgegnerin vor der Entscheidung über die Beschwerde...
Das Beschwerdegericht kann nach §§ 173 VwGO, 570 Abs. 3 Halbsatz 2 ZPO die einstweilige Aussetzung der Vollziehung eines mit der Beschwerde angefochtenen Beschlusses anordnen, der einem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO stattgibt.
Dem Antrag ist stattzugeben, wenn sich auf Grund der im...
1. Das Oberverwaltungsgericht kann nach § 173 VwGO in Verbindung mit § 572 Abs. 3 ZPO die Vollziehung einer vom Verwaltungsgericht erlassenen einstweiligen Anordnung einstweilig aussetzen. Eine - vorrangige - Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nach § 149 Abs. 1 Satz 2 VwGO besteht nicht.
2. Im Beschwerdeverfahren ist eine...
Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kann das Beschwerdegericht in besonders dringenden Fällen auch bereits im Zulassungsverfahren ohne Prüfung der Erfolgsaussichten einstweilige Regelungen zur Sicherung des Anspruchs auf wirksamen Rechtsschutz treffen und zu diesem Zweck einer Ausländerbehörde die Abschiebung eines...
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Erwähnungen von § 149 VwGO in anderen Vorschriften