JuraForum.de > Gesetze > VwGO > § 147 VwGO - Frist
Teil III (Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens)
14. Abschnitt (Beschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge)
(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.
(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.
Fußnoten:
Zu § 147: Geändert durch G vom 12. 12. 2007 (BGBl I S. 2840).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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