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JuraForum.deGesetzeVwGO§ 147 VwGO - Frist 

§ 147 VwGO - Frist

Verwaltungsgerichtsordnung

   Teil III (Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens)
      14. Abschnitt (Beschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge)

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.


Fußnoten:


Zu § 147: Geändert durch G vom 12. 12. 2007 (BGBl I S. 2840).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
    • Teil III (Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens)
      • 14. Abschnitt (Beschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge)
    • § 151 Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten

Urteile: Schlagworte

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