JuraForum.de > Gesetze > VwGO > § 142 VwGO - Klageänderung, Beiladung
Teil III (Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens)
13. Abschnitt (Revision)
(1) Klageänderungen und Beiladungen sind im Revisionsverfahren unzulässig. Das gilt nicht für Beiladungen nach § 65 Abs. 2.
(2) Ein im Revisionsverfahren nach § 65 Abs. 2 Beigeladener kann Verfahrensmängel nur innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Beiladungsbeschlusses rügen. Die Frist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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