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JuraForum.deGesetzeVwGO§ 142 VwGO - Klageänderung, Beiladung 

§ 142 VwGO - Klageänderung, Beiladung

Verwaltungsgerichtsordnung

   Teil III (Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens)
      13. Abschnitt (Revision)

(1) Klageänderungen und Beiladungen sind im Revisionsverfahren unzulässig. Das gilt nicht für Beiladungen nach § 65 Abs. 2.

(2) Ein im Revisionsverfahren nach § 65 Abs. 2 Beigeladener kann Verfahrensmängel nur innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Beiladungsbeschlusses rügen. Die Frist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
    • Teil III (Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens)
      • 13. Abschnitt (Revision)
    • § 144 Verwerfung; Zurückweisung; Entscheidung in der Sache; Zurückverweisung

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