JuraForum.de > Gesetze > VwGO > § 138 VwGO - Verletzung von Bundesrecht
Teil III (Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens)
13. Abschnitt (Revision)
Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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