JuraForum.de > Gesetze > VwGO > § 137 VwGO - Revisionsgründe
Teil III (Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens)
13. Abschnitt (Revision)
(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung
(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in Bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.
(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im Übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.
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