JuraForum.de > Gesetze > VwGO > § 130b VwGO - Tatbestand der angefochtenen Entscheidung; Darstellung der Entscheidungsgründe
Teil III (Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens)
12. Abschnitt (Berufung)
Das Oberverwaltungsgericht kann in dem Urteil über die Berufung auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmen, wenn es sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu Eigen macht. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe kann es absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
Fußnoten:
Zu § 130b: Neugefasst durch G vom 1. 11. 1996 (BGBl I S. 1626).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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