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JuraForum.deGesetzeVwGO§ 13 VwGO - Geschäftsstelle 

§ 13 VwGO - Geschäftsstelle

Verwaltungsgerichtsordnung

   Teil I (Gerichtsverfassung)
      1. Abschnitt (Gerichte)

Bei jedem Gericht wird eine Geschäftsstelle eingerichtet. Sie wird mit der erforderlichen Anzahl von Urkundsbeamten besetzt.



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