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JuraForum.deGesetzeVwGO§ 129 VwGO - Bindung an den Antrag 

§ 129 VwGO - Bindung an den Antrag

Verwaltungsgerichtsordnung

   Teil III (Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens)
      12. Abschnitt (Berufung)

Das Urteil des Verwaltungsgerichts darf nur soweit geändert werden, als eine Änderung beantragt ist.



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