JuraForum.de > Gesetze > VwGO > § 129 VwGO - Bindung an den Antrag
Teil III (Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens)
12. Abschnitt (Berufung)
Das Urteil des Verwaltungsgerichts darf nur soweit geändert werden, als eine Änderung beantragt ist.
© "§ 129 VwGO - Bindung an den Antrag" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum