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JuraForum.deGesetzeVwGO§ 128 VwGO - Prüfung durch das Oberverwaltungsgericht 

§ 128 VwGO - Prüfung durch das Oberverwaltungsgericht

Verwaltungsgerichtsordnung

   Teil III (Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens)
      12. Abschnitt (Berufung)

Das Oberverwaltungsgericht prüft den Streitfall innerhalb des Berufungsantrags im gleichen Umfang wie das Verwaltungsgericht. Es berücksichtigt auch neu vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel.



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