JuraForum.de > Gesetze > VwGO > § 125 VwGO - Verfahren, Verwerfung
Teil III (Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens)
12. Abschnitt (Berufung)
(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.
(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluss steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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