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JuraForum.deGesetzeVwGO§ 125 VwGO 

Stand: 20.05.2013

§ 125 VwGO

Verwaltungsgerichtsordnung

   Teil III (Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens)
      12. Abschnitt (Berufung)

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.



Weitere Vorschriften um § 125 VwGO

Entscheidungen zu § 125 VwGO

  • OVG-SACHSEN-ANHALT, 26.02.2009, 1 L 59/08
    Zur Zulässigkeit und zu den Rechtsfolgen einer einseitig gebliebenen Erklärung einer in erster Instanz unterlegenen Behörde, die das von ihr betriebene Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung in der Hauptsache für erledigt erklärt hat.
  • THUERINGER-OVG, 27.10.2008, 3 KO 452/06
    Zur Vertretungsbefugnis des im Namen der Jagdgenossenschaft handelnden Jagdvorstehers im gerichtlichen Verfahren.
  • OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN, 31.07.2008, 6 A 4922/05
    Erfolglose Klage einer Polizeibeamtin auf Erstattung des ihr durch den Verlust des Schadensfreiheitsrabatts bei der Vollkaskoversicherung entstandenen Schadens infolge eines selbstverschuldeten Unfalls bei einer aus triftigen Gründen mit dem privaten Kraftfahrzeug vorgenommenen Dienstfahrt. Mit der Gewährung einer (erhöhten)...
  • BVERWG, 28.05.2008, BVerwG 2 C 9.07
    1. Die Negativliste in Nr. 9 der Anlage 3 BhV schließt nur Hilfsmittel und Gegenstände von der Beihilfefähigkeit aus, deren Anschaffungskosten der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechen sind, nicht aber Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle und Körperersatzstücke. 2. Ist ein Hilfsmittel oder ein Gerät zur...
  • BVERWG, 31.03.2008, BVerwG 10 C 32.07
    Das Gericht hat über die Aussetzung des Verfahrens und die Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften nach Art. 234 EG in der gleichen Besetzung zu entscheiden, in der es die Entscheidung treffen müsste, für die die Vorlagefragen erheblich sind (wie BVerfG, Beschluss vom 15. April 2005 - 1...
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Erwähnungen von § 125 VwGO in anderen Vorschriften

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