JuraForum.de > Gesetze > VwGO > § 124 VwGO - Zulässigkeit
Teil III (Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens)
12. Abschnitt (Berufung)
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
Fußnoten:
Zu § 124: Neugefasst durch G vom 1. 11. 1996 (BGBl I S. 1626), geändert durch G vom 20. 12. 2001 (BGBl I S. 3987).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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