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JuraForum.deGesetzeVwGO§ 123 VwGO - Verfahren bei einstweiligen Anordnungen 

§ 123 VwGO - Verfahren bei einstweiligen Anordnungen

Verwaltungsgerichtsordnung

   Teil II (Verfahren)
      11. Abschnitt (Einstweilige Anordnung)

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlass einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlass einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Gerichtskostengesetz (GKG)
    • Abschnitt 7 (Wertvorschriften)
      • Unterabschnitt 2 (Besondere Wertvorschriften)
    • § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Abs. 1 und 2 des Aktiengesetzes
  • Telekommunikationsgesetz (TKG)
    • Teil 2 (Marktregulierung)
      • Abschnitt 3 (Entgeltregulierung)
        • Unterabschnitt 2 (Regulierung von Entgelten für Zugangsleistungen)
      • § 35 Verfahren der Entgeltgenehmigung
  • Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
    • Teil II (Verfahren)
      • 10. Abschnitt (Urteile und andere Entscheidungen)
    • § 122 Beschlüsse
    • Teil III (Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens)
      • 14. Abschnitt (Beschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge)
    • § 146 Zulässigkeit, Begründung
    • Teil IV (Kosten und Vollstreckung)
      • 17. Abschnitt (Vollstreckung)
    • § 172 Zwangsgeld

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