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JuraForum.deGesetzeVwGO§ 119 VwGO - Berichtigung des Tatbestands 

§ 119 VwGO - Berichtigung des Tatbestands

Verwaltungsgerichtsordnung

   Teil II (Verfahren)
      10. Abschnitt (Urteile und andere Entscheidungen)

(1) Enthält der Tatbestand des Urteils andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten, so kann die Berichtigung binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden.

(2) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme durch Beschluss. Der Beschluss ist unanfechtbar. Bei der Entscheidung wirken nur die Richter mit, die beim Urteil mitgewirkt haben. Ist ein Richter verhindert, so entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Der Berichtigungsbeschluss wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch der Beschluss elektronisch abzufassen und mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.


Fußnoten:


Zu § 119: Geändert durch G vom 22. 3. 2005 (BGBl I S. 837).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:


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