JuraForum.de > Gesetze > VwGO > § 118 VwGO - Berichtigung
Teil II (Verfahren)
10. Abschnitt (Urteile und andere Entscheidungen)
(1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil sind jederzeit vom Gericht zu berichtigen.
(2) Über die Berichtigung kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung entschieden werden. Der Berichtigungsbeschluss wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch der Beschluss elektronisch abzufassen und mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
Fußnoten:
Zu § 118: Geändert durch G vom 22. 3. 2005 (BGBl I S. 837).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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