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JuraForum.deGesetzeVwGO§ 116 VwGO - Verkündung und Zustellung 

§ 116 VwGO - Verkündung und Zustellung

Verwaltungsgerichtsordnung

   Teil II (Verfahren)
      10. Abschnitt (Urteile und andere Entscheidungen)

(1) Das Urteil wird, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, in der Regel in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet, in besonderen Fällen in einem sofort anzuberaumenden Termin, der nicht über zwei Wochen hinaus angesetzt werden soll. Das Urteil ist den Beteiligten zuzustellen.

(2) Statt der Verkündung ist die Zustellung des Urteils zulässig; dann ist das Urteil binnen zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(3) Entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung, so wird die Verkündung durch Zustellung an die Beteiligten ersetzt.


Fußnoten:


Zu § 116: Geändert durch G vom 22. 3. 2005 (BGBl I S. 837).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Bundesnotarordnung (BNotO)
    • Dritter Teil (Aufsicht, Disziplinarverfahren)
      • 2. Abschnitt (Disziplinarverfahren)
    • § 96 Ensprechende Anwendung des Bundesdisziplinargesetzes
    • Vierter Teil (Übergangs- und Schlussbestimmungen)
  • § 111b Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung

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