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JuraForum.deGesetzeVwGO§ 112 VwGO - Erkennende Richter 

§ 112 VwGO - Erkennende Richter

Verwaltungsgerichtsordnung

   Teil II (Verfahren)
      10. Abschnitt (Urteile und andere Entscheidungen)

Das Urteil kann nur von den Richtern und ehrenamtlichen Richtern gefällt werden, die an der dem Urteil zu Grunde liegenden Verhandlung teilgenommen haben.



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