JuraForum.de > Gesetze > VwGO > § 111 VwGO - Zwischenurteil bei Leistungsklage
Teil II (Verfahren)
10. Abschnitt (Urteile und andere Entscheidungen)
Ist bei einer Leistungsklage ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig, so kann das Gericht durch Zwischenurteil über den Grund vorab entscheiden. Das Gericht kann, wenn der Anspruch für begründet erklärt ist, anordnen, dass über den Betrag zu verhandeln ist.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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