JuraForum.de > Gesetze > VwGO > § 110 VwGO - Teilurteil
Teil II (Verfahren)
10. Abschnitt (Urteile und andere Entscheidungen)
Ist nur ein Teil des Streitgegenstands zur Entscheidung reif, so kann das Gericht ein Teilurteil erlassen.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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