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JuraForum.deGesetzeVwGO§ 108 VwGO - Freie Beweiswürdigung; Urteilsgründe; Rechtliches Gehör 

§ 108 VwGO - Freie Beweiswürdigung; Urteilsgründe; Rechtliches Gehör

Verwaltungsgerichtsordnung

   Teil II (Verfahren)
      10. Abschnitt (Urteile und andere Entscheidungen)

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:


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