JuraForum.de > Gesetze > VwGO > § 108 VwGO - Freie Beweiswürdigung; Urteilsgründe; Rechtliches Gehör
Teil II (Verfahren)
10. Abschnitt (Urteile und andere Entscheidungen)
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
© "§ 108 VwGO - Freie Beweiswürdigung; Urteilsgründe; Rechtliches Gehör" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum