JuraForum.de > Gesetze > VwGO > § 102 VwGO - Ladung der Beteiligten
Teil II (Verfahren)
9. Abschnitt (Verfahren im ersten Rechtszug)
(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.
(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.
(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden.
Fußnoten:
Zu § 102: Geändert durch G vom 18. 6. 1997 (BGBl I S. 1430).
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