JuraForum.de > Gesetze > VVG > § 99 VVG - Zwangsversteigerung, Erwerb des Nutzungsrechts
Teil 1 (Allgemeiner Teil)
Kapitel 2 (Schadensversicherung)
Abschnitt 2 (Sachversicherung)
Geht das Eigentum an der versicherten Sache im Wege der Zwangsversteigerung über oder erwirbt ein Dritter auf Grund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines ähnlichen Verhältnisses die Berechtigung, versicherte Bodenerzeugnisse zu beziehen, sind die §§ 95 bis 98 entsprechend anzuwenden.
© "§ 99 VVG - Zwangsversteigerung, Erwerb des Nutzungsrechts" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum