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JuraForum.deGesetzeVVG§ 99 VVG - Zwangsversteigerung, Erwerb des Nutzungsrechts 

§ 99 VVG - Zwangsversteigerung, Erwerb des Nutzungsrechts

Gesetz über den Versicherungsvertrag

   Teil 1 (Allgemeiner Teil)
      Kapitel 2 (Schadensversicherung)
         Abschnitt 2 (Sachversicherung)

Geht das Eigentum an der versicherten Sache im Wege der Zwangsversteigerung über oder erwirbt ein Dritter auf Grund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines ähnlichen Verhältnisses die Berechtigung, versicherte Bodenerzeugnisse zu beziehen, sind die §§ 95 bis 98 entsprechend anzuwenden.



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