( dauerhaft?)  

JuraForum.deGesetzeVVG§ 97 VVG - Anzeige der Veräußerung 

§ 97 VVG - Anzeige der Veräußerung

Gesetz über den Versicherungsvertrag

   Teil 1 (Allgemeiner Teil)
      Kapitel 2 (Schadensversicherung)
         Abschnitt 2 (Sachversicherung)

(1) Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich anzuzeigen. Ist die Anzeige unterblieben, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen, und der Versicherer den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen, oder wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen war und er nicht gekündigt hat.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG)
    • Teil 2 (Einzelne Versicherungszweige)
      • Kapitel 1 (Haftpflichtversicherung)
        • Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften)
      • § 102 Betriebshaftpflichtversicherung
      • Kapitel 3 (Transportversicherung)
    • § 139 Veräußerung der versicherten Sache oder Güter

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze lizenziert von:



http://www.juraforum.de/gesetze/vvg/97-anzeige-der-veraeusserung

© "§ 97 VVG - Anzeige der Veräußerung" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche

ANZEIGEN