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JuraForum.deGesetzeVVG§ 96 VVG - Kündigung nach Veräußerung 

§ 96 VVG - Kündigung nach Veräußerung

Gesetz über den Versicherungsvertrag

   Teil 1 (Allgemeiner Teil)
      Kapitel 2 (Schadensversicherung)
         Abschnitt 2 (Sachversicherung)

(1) Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber einer versicherten Sache das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des Versicherers von der Veräußerung ausgeübt wird.

(2) Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis des Erwerbers vom Bestehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab Erlangung der Kenntnis, ausgeübt wird.

(3) Im Fall der Kündigung des Versicherungsverhältnisses nach Absatz 1 oder Absatz 2 ist der Veräußerer zur Zahlung der Prämie verpflichtet; eine Haftung des Erwerbers für die Prämie besteht nicht.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG)
    • Teil 1 (Allgemeiner Teil)
      • Kapitel 2 (Schadensversicherung)
        • Abschnitt 2 (Sachversicherung)
      • § 98 Schutz des Erwerbers
    • Teil 2 (Einzelne Versicherungszweige)
      • Kapitel 1 (Haftpflichtversicherung)
        • Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften)
      • § 102 Betriebshaftpflichtversicherung
      • Kapitel 3 (Transportversicherung)
    • § 139 Veräußerung der versicherten Sache oder Güter
      • Kapitel 4 (Gebäudefeuerversicherung)
    • § 144 Kündigung des Versicherungsnehmers

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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