( dauerhaft?)  

JuraForum.deGesetzeVVG§ 95 VVG - Veräußerung der versicherten Sache 

§ 95 VVG - Veräußerung der versicherten Sache

Gesetz über den Versicherungsvertrag

   Teil 1 (Allgemeiner Teil)
      Kapitel 2 (Schadensversicherung)
         Abschnitt 2 (Sachversicherung)

(1) Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, tritt an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein.

(2) Der Veräußerer und der Erwerber haften für die Prämie, die auf die zur Zeit des Eintrittes des Erwerbers laufende Versicherungsperiode entfällt, als Gesamtschuldner.

(3) Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt hat.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG)
    • Teil 1 (Allgemeiner Teil)
      • Kapitel 2 (Schadensversicherung)
        • Abschnitt 2 (Sachversicherung)
      • § 98 Schutz des Erwerbers
    • Teil 2 (Einzelne Versicherungszweige)
      • Kapitel 1 (Haftpflichtversicherung)
        • Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften)
      • § 102 Betriebshaftpflichtversicherung
        • Abschnitt 2 (Pflichtversicherung)
      • § 122 Veräußerung der von der Versicherung erfassten Sache
      • Kapitel 3 (Transportversicherung)
    • § 139 Veräußerung der versicherten Sache oder Güter
    • § 140 Veräußerung des versicherten Schiffes

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze lizenziert von:



http://www.juraforum.de/gesetze/vvg/95-veraeusserung-der-versicherten-sache

© "§ 95 VVG - Veräußerung der versicherten Sache" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche

ANZEIGEN