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JuraForum.deGesetzeVVG§ 8 VVG - Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers 

§ 8 VVG - Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers

Gesetz über den Versicherungsvertrag

   Teil 1 (Allgemeiner Teil)
      Kapitel 1 (Vorschriften für alle Versicherungszweige)
         Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften)

(1) Der Versicherungsnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen widerrufen. Der Widerruf ist in Textform gegenüber dem Versicherer zu erklären und muss keine Begründung enthalten; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.

(2) Die Widerrufsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem folgende Unterlagen dem Versicherungsnehmer in Textform zugegangen sind:

Der Nachweis über den Zugang der Unterlagen nach Satz 1 obliegt dem Versicherer.

(3) Das Widerrufsrecht besteht nicht

Das Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Versicherungsnehmers vollständig erfüllt ist, bevor der Versicherungsnehmer sein Widerrufsrecht ausgeübt hat.

(4) Im elektronischen Geschäftsverkehr beginnt die Widerrufsfrist abweichend von Absatz 2 Satz 1 nicht vor Erfüllung auch der in § 312g Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelten Pflichten.

(5) Die nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 zu erteilende Belehrung genügt den dort genannten Anforderungen, wenn das Muster der Anlage zu diesem Gesetz in Textform verwendet wird. Der Versicherer darf unter Beachtung von Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 in Format und Schriftgröße von dem Muster abweichen und Zusätze wie die Firma oder ein Kennzeichen des Versicherers anbringen.


Fußnoten:


Zu § 8: Geändert durch G vom 25. 6. 2009 (BGBl I S. 1574), 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2355) und 27. 7. 2011 (BGBl I S. 1600) (4. 8. 2011).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG)
    • Teil 1 (Allgemeiner Teil)
      • Kapitel 1 (Vorschriften für alle Versicherungszweige)
        • Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften)
      • § 9 Rechtsfolgen des Widerrufs
        • Abschnitt 5 (Vorläufige Deckung)
      • § 52 Beendigung des Vertrags
    • Teil 2 (Einzelne Versicherungszweige)
      • Kapitel 5 (Lebensversicherung)
    • § 152 Widerruf des Versicherungsnehmers

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