JuraForum.de > Gesetze > VVG > § 75 VVG - Unterversicherung
Teil 1 (Allgemeiner Teil)
Kapitel 2 (Schadensversicherung)
Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften)
Ist die Versicherungssumme erheblich niedriger als der Versicherungswert zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles, ist der Versicherer nur verpflichtet, die Leistung nach dem Verhältnis der Versicherungssumme zu diesem Wert zu erbringen.
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