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JuraForum.deGesetzeVVG§ 74 VVG - Überversicherung 

Stand: 20.05.2013

§ 74 VVG - Überversicherung

Gesetz über den Versicherungsvertrag

   Teil 1 (Allgemeiner Teil)
      Kapitel 2 (Schadensversicherung)
         Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften)

(1) Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses (Versicherungswert) erheblich, kann jede Vertragspartei verlangen, dass die Versicherungssumme zur Beseitigung der Überversicherung unter verhältnismäßiger Minderung der Prämie mit sofortiger Wirkung herabgesetzt wird.

(2) Schließt der Versicherungsnehmer den Vertrag in der Absicht, sich aus der Überversicherung einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig; dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.



Weitere Vorschriften um § 74 VVG

Entscheidungen zu § 74 VVG

  • OLG-CELLE, 19.09.2008, 8 U 63/08
    1. In einer Transportversicherung ist, auch wenn jegliche Verluste und/oder Schäden gleichviel aus welcher Ursache einschließlich der Veruntreuung und/oder Unterschlagung durch den Versicherungsnehmer versichert sind, eine Beschränkung des Versicherungsschutzes auf den Verlust von Bargeld unter Ausschluss von Buchgeld vorzunehmen,...
  • SAARLAENDISCHES-OLG, 13.04.2005, 5 U 842/01
    1. Ist erstinstanzlich festgestellt, dass ein Versicherter einen Herzinfarkt erlitten hat, stellt sich aber im Rahmen der zweitinstanzlichen Prüfung der Auswirkungen auf den Grad der Berufsunfähigkeit heraus, dass das nicht der Fall ist, darf die erneute Feststellung nicht künstlich auf das medizinische Gewicht der...
  • OLG-KOBLENZ, 09.09.2004, 10 U 20/04
    1. Im Rahmen einer Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung ist die "mitversicherte" Ehefrau für die Geltendmachung von Ansprüchen aktivlegitimiert, wenn sie nicht als bloße Gefahrperson anzusehen ist. Dies richtet sich danach, ob der VN ausschließlich ein eigenes Interesse oder zumindest auch ein fremdes Interesse...
  • BGH, 18.10.2000, IV ZR 100/99
    VVG § 74 Zur Versicherung fremden Interesses in der Gebäudeversicherung. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2000 - IV ZR 100/99 - Brandenburgisches Oberlandesgericht LG Potsdam
  • OLG-FRANKFURT, 02.08.2000, 7 U 167/99
    Die Ehefrau des Versicherungsnehmers in einer Familienkrankenversicherung ist Versicherungsnehmerin, nicht bloße Gefahrsperson. Falschangaben zum Zahnstatus bei Vertragsschluss berechtigen die Versicherung nicht in jedem Fall zum Rücktritt.
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 74 VVG in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 74 VVG:

  • Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG)
    • Teil 1 (Allgemeiner Teil)
      • Kapitel 2 (Schadensversicherung)
        • Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften)
      • § 87 Abweichende Vereinbarungen
    • Teil 2 (Einzelne Versicherungszweige)
      • Kapitel 8 (Krankenversicherung)
    • § 194 Anzuwendende Vorschriften

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