JuraForum.de > Gesetze > VVG > § 71 VVG - Abschlussvollmacht
Teil 1 (Allgemeiner Teil)
Kapitel 1 (Vorschriften für alle Versicherungszweige)
Abschnitt 7 (Versicherungsvermittler, Versicherungsberater)
Unterabschnitt 2 (Vertretungsmacht)
Ist der Versicherungsvertreter zum Abschluss von Versicherungsverträgen bevollmächtigt, ist er auch befugt, die Änderung oder Verlängerung solcher Verträge zu vereinbaren sowie Kündigungs- und Rücktrittserklärungen abzugeben.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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