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JuraForum.deGesetzeVVG§ 71 VVG - Abschlussvollmacht 

§ 71 VVG - Abschlussvollmacht

Gesetz über den Versicherungsvertrag

   Teil 1 (Allgemeiner Teil)
      Kapitel 1 (Vorschriften für alle Versicherungszweige)
         Abschnitt 7 (Versicherungsvermittler, Versicherungsberater)
            Unterabschnitt 2 (Vertretungsmacht)

Ist der Versicherungsvertreter zum Abschluss von Versicherungsverträgen bevollmächtigt, ist er auch befugt, die Änderung oder Verlängerung solcher Verträge zu vereinbaren sowie Kündigungs- und Rücktrittserklärungen abzugeben.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG)
    • Teil 1 (Allgemeiner Teil)
      • Kapitel 1 (Vorschriften für alle Versicherungszweige)
        • Abschnitt 7 (Versicherungsvermittler, Versicherungsberater)
          • Unterabschnitt 2 (Vertretungsmacht)
        • § 72 Beschränkung der Vertretungsmacht

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