Teil 1 (Allgemeiner Teil) Kapitel 1 (Vorschriften für alle Versicherungszweige) Abschnitt 7 (Versicherungsvermittler, Versicherungsberater) Unterabschnitt 2 (Vertretungsmacht)
Soweit nach diesem Gesetz die Kenntnis des Versicherers erheblich ist, steht die Kenntnis des Versicherungsvertreters der Kenntnis des Versicherers gleich. Dies gilt nicht für die Kenntnis des Versicherungsvertreters, die er außerhalb seiner Tätigkeit als Vertreter und ohne Zusammenhang mit dem betreffenden Versicherungsvertrag erlangt hat.
a) Die Monatsfrist, innerhalb deren der Erwerber einer versicherten Sache die bestehenden Versicherungen kündigen kann (§ 70 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 VVG), beginnt grundsätzlich mit der Erfüllung des Eigentumserwerbstatbestandes, im Fall des Erwerbs eines Grundstücks im Wege der Zwangsversteigerung mit dem Zuschlagsbeschluß.
b)...
Leitsatz
Dem Zwangsverwalter steht kein § 70 Abs. 2 VVG entsprechendes Kündigungsrecht bezüglich der vom Schuldner abgeschlossenen Versicherungsverträge zu.
§ 73 VVG ist nicht auf die Zwangsverwaltung entsprechend anzuwenden.
1.
Vereinbart der Erwerber eines Betriebes, der in eine bestehende Geschäftsversicherung nach § 69 VVG eingetreten ist, mit einem Agenten des Versicherers die rückwirkende Aufhebung des Versicherungsvertrages für den Fall des Abschlusses einer neuen Versicherung mit einem anderen Versicherer, so endet der bisherige...
§ 69 Abs. 1 VVG
§ 70 Abs. 2 VVG
§ 2 Abs. 2 VVG
§ 38 Abs. 2 VVG
§ 39 VVG
AFB
Die Käuferin eines Grundstücks, die die Feuerversicherung vor der Umschreibung im Grundbuch auf Anregung des Versicherers gekündigt hat, diese Kündigung jedoch nach einem Brand widerruft und daraufhin von dem Versicherer in Kenntnis des...
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