JuraForum.de > Gesetze > VVG > § 63 VVG - Schadensersatzpflicht
Teil 1 (Allgemeiner Teil)
Kapitel 1 (Vorschriften für alle Versicherungszweige)
Abschnitt 7 (Versicherungsvermittler, Versicherungsberater)
Unterabschnitt 1 (Mitteilungs- und Beratungspflichten)
Der Versicherungsvermittler ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Versicherungsnehmer durch die Verletzung einer Pflicht nach § 60 oder § 61 entsteht. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsvermittler die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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