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JuraForum.deGesetzeVVG§ 62 VVG - Zeitpunkt und Form der Information 

§ 62 VVG - Zeitpunkt und Form der Information

Gesetz über den Versicherungsvertrag

   Teil 1 (Allgemeiner Teil)
      Kapitel 1 (Vorschriften für alle Versicherungszweige)
         Abschnitt 7 (Versicherungsvermittler, Versicherungsberater)
            Unterabschnitt 1 (Mitteilungs- und Beratungspflichten)

(1) Dem Versicherungsnehmer sind die Informationen nach § 60 Abs. 2 vor Abgabe seiner Vertragserklärung, die Informationen nach § 61 Abs. 1 vor dem Abschluss des Vertrags klar und verständlich in Textform zu übermitteln.

(2) Die Informationen nach Absatz 1 dürfen mündlich übermittelt werden, wenn der Versicherungsnehmer dies wünscht oder wenn und soweit der Versicherer vorläufige Deckung gewährt. In diesen Fällen sind die Informationen unverzüglich nach Vertragsschluss, spätestens mit dem Versicherungsschein dem Versicherungsnehmer in Textform zu übermitteln; dies gilt nicht für Verträge über vorläufige Deckung bei Pflichtversicherungen.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG)
    • Teil 1 (Allgemeiner Teil)
      • Kapitel 1 (Vorschriften für alle Versicherungszweige)
        • Abschnitt 7 (Versicherungsvermittler, Versicherungsberater)
          • Unterabschnitt 1 (Mitteilungs- und Beratungspflichten)
        • § 61 Beratungs- und Dokumentationspflichten des Versicherungsvermittlers
        • § 68 Versicherungsberater

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