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JuraForum.deGesetzeVVG§ 43 VVG - Begriffsbestimmung 

§ 43 VVG - Begriffsbestimmung

Gesetz über den Versicherungsvertrag

   Teil 1 (Allgemeiner Teil)
      Kapitel 1 (Vorschriften für alle Versicherungszweige)
         Abschnitt 4 (Versicherung für fremde Rechnung)

(1) Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für einen anderen, mit oder ohne Benennung der Person des Versicherten, schließen (Versicherung für fremde Rechnung).

(2) Wird der Versicherungsvertrag für einen anderen geschlossen, ist, auch wenn dieser benannt wird, im Zweifel anzunehmen, dass der Versicherungsnehmer nicht als Vertreter, sondern im eigenen Namen für fremde Rechnung handelt.

(3) Ergibt sich aus den Umständen nicht, dass der Versicherungsvertrag für einen anderen geschlossen werden soll, gilt er als für eigene Rechnung geschlossen.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG)
    • Teil 1 (Allgemeiner Teil)
      • Kapitel 1 (Vorschriften für alle Versicherungszweige)
        • Abschnitt 4 (Versicherung für fremde Rechnung)
      • § 48 Versicherung für Rechnung "wen es angeht"
    • Teil 2 (Einzelne Versicherungszweige)
      • Kapitel 8 (Krankenversicherung)
    • § 194 Anzuwendende Vorschriften

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