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JuraForum.deGesetzeVVG§ 37 VVG - Zahlungsverzug bei Erstprämie 

§ 37 VVG - Zahlungsverzug bei Erstprämie

Gesetz über den Versicherungsvertrag

   Teil 1 (Allgemeiner Teil)
      Kapitel 1 (Vorschriften für alle Versicherungszweige)
         Abschnitt 3 (Prämie)

(1) Wird die einmalige oder die erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt, ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten.

(2) Ist die einmalige oder die erste Prämie bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht gezahlt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten. Der Versicherer ist nur leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung der Prämie aufmerksam gemacht hat.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG)
    • Teil 1 (Allgemeiner Teil)
      • Kapitel 1 (Vorschriften für alle Versicherungszweige)
        • Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften)
      • § 2 Rückwärtsversicherung
        • Abschnitt 3 (Prämie)
      • § 39 Vorzeitige Vertragsbeendigung
      • § 42 Abweichende Vereinbarungen
    • Teil 3 (Schlussvorschriften)
  • § 211 Pensionskassen, kleinere Versicherungsvereine, Versicherungen mit kleineren Beträgen

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