JuraForum.de > Gesetze > VVG > § 27 VVG - Unerhebliche Gefahrerhöhung
Teil 1 (Allgemeiner Teil)
Kapitel 1 (Vorschriften für alle Versicherungszweige)
Abschnitt 2 (Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten)
Die §§ 23 bis 26 sind nicht anzuwenden, wenn nur eine unerhebliche Erhöhung der Gefahr vorliegt oder wenn nach den Umständen als vereinbart anzusehen ist, dass die Gefahrerhöhung mitversichert sein soll.
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