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JuraForum.deGesetzeVVG§ 22 VVG - Arglistige Täuschung 

§ 22 VVG - Arglistige Täuschung

Gesetz über den Versicherungsvertrag


   Teil 1 (Allgemeiner Teil)
      Kapitel 1 (Vorschriften für alle Versicherungszweige)
         Abschnitt 2 (Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten)


Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt.



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