JuraForum.de > Gesetze > VVG > § 22 VVG - Arglistige Täuschung
Teil 1 (Allgemeiner Teil)
Kapitel 1 (Vorschriften für alle Versicherungszweige)
Abschnitt 2 (Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten)
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt.
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