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JuraForum.deGesetzeVVG§ 210 VVG - Großrisiken, laufende Versicherung 

§ 210 VVG - Großrisiken, laufende Versicherung

Gesetz über den Versicherungsvertrag

   Teil 3 (Schlussvorschriften)

(1) Die Beschränkungen der Vertragsfreiheit nach diesem Gesetz sind auf Großrisiken und auf laufende Versicherungen nicht anzuwenden.

(2) Großrisiken im Sinne dieser Vorschrift sind:

Gehört der Versicherungsnehmer zu einem Konzern, der nach § 290 des Handelsgesetzbuchs, nach § 11 des Publizitätsgesetzes vom 15. August 1969 (BGBl. I S. 1189) in der jeweils gültigen Fassung oder nach dem mit den Anforderungen der Siebten Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 aufgrund von Artikel 54 Buchstabe g des Vertrages über den konsolidierten Abschluss (ABl. L 193 vom 18.7.1983, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung übereinstimmenden Recht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einen Konzernabschluss aufzustellen hat, so sind für die Feststellung der Unternehmensgröße die Zahlen des Konzernabschlusses maßgebend.


Fußnoten:


Zu § 210: Neugefasst durch G vom 25. 6. 2009 (BGBl I S. 1574).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (VAG)
    • IIa. (Ausübung der Geschäftstätigkeit)
      • (Schadensabwicklungsunternehmen für die Rechtsschutzversicherung)
    • § 10 Allgemeine Versicherungsbedingungen
    • VI. (Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland)
      • 2. (Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum)
    • § 111 Dienstleistungsverkehr
  • Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG)
    • Teil 1 (Allgemeiner Teil)
      • Kapitel 1 (Vorschriften für alle Versicherungszweige)
        • Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften)
      • § 6 Beratung des Versicherungsnehmers
      • § 7 Information des Versicherungsnehmers
      • § 8 Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers
        • Abschnitt 7 (Versicherungsvermittler, Versicherungsberater)
          • Unterabschnitt 1 (Mitteilungs- und Beratungspflichten)
        • § 65 Großrisiken

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