JuraForum.de > Gesetze > VVG > § 201 VVG - Herbeiführung des Versicherungsfalles
Teil 2 (Einzelne Versicherungszweige)
Kapitel 8 (Krankenversicherung)
Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person vorsätzlich die Krankheit oder den Unfall bei sich selbst herbeiführt.
Fußnoten:
Zu § 201: Neugefasst durch G vom 23. 11. 2007 (BGBl I S. 2631).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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