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JuraForum.deGesetzeVVG§ 201 VVG - Herbeiführung des Versicherungsfalles 

§ 201 VVG - Herbeiführung des Versicherungsfalles

Gesetz über den Versicherungsvertrag

   Teil 2 (Einzelne Versicherungszweige)
      Kapitel 8 (Krankenversicherung)

Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person vorsätzlich die Krankheit oder den Unfall bei sich selbst herbeiführt.


Fußnoten:


Zu § 201: Neugefasst durch G vom 23. 11. 2007 (BGBl I S. 2631).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:


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