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JuraForum.deGesetzeVVG§ 200 VVG - Bereicherungsverbot 

§ 200 VVG - Bereicherungsverbot

Gesetz über den Versicherungsvertrag


   Teil 2 (Einzelne Versicherungszweige)
      Kapitel 8 (Krankenversicherung)

Hat die versicherte Person wegen desselben Versicherungsfalles einen Anspruch gegen mehrere Erstattungsverpflichtete, darf die Gesamterstattung die Gesamtaufwendungen nicht übersteigen.



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