JuraForum.de > Gesetze > VVG > § 200 VVG - Bereicherungsverbot
Teil 2 (Einzelne Versicherungszweige)
Kapitel 8 (Krankenversicherung)
Hat die versicherte Person wegen desselben Versicherungsfalles einen Anspruch gegen mehrere Erstattungsverpflichtete, darf die Gesamterstattung die Gesamtaufwendungen nicht übersteigen.
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