JuraForum.de > Gesetze > VVG > § 190 VVG - Pflichtversicherung
Teil 2 (Einzelne Versicherungszweige)
Kapitel 7 (Unfallversicherung)
Besteht für den Abschluss einer Unfallversicherung eine Verpflichtung durch Rechtsvorschrift, hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer unter Angabe der Versicherungssumme zu bescheinigen, dass eine der zu bezeichnenden Rechtsvorschrift entsprechende Unfallversicherung besteht.
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